AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(gültig für Mein Urlaubstraum, Reisebüro- & Agenturkooperation und unsere Partner)

Präambel

Die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Vermittler zu Stande kommenden Reisevermittlungsvertrages, soweit wirksam vereinbart wurden.

Zustandekommen des Vertrages

Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags kommt zwischen dem Kunden und dem Vermittler der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.

Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (Internet, Mail, Messenger o.a.) erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Vermittlers ergeben sich aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen und diesen Reisevermittlungsbedingungen, soweit dem nicht andere zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers

Die vertragliche Leistungspflicht des Vermittlers besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden und der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht, auf Grund der getroffenen Vereinbarungen mit dem jeweils vermittelten Reiseunternehmen, direkt dem Kunden übermittelt werden.

Der Vermittler ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden abzuweichen, wenn er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass der Kunde die Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es dem Vermittler nicht möglich war, den Kunden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und dessen Entscheidung einzuholen. Der Vermittler hat den Kunden vor einer Abweichung von den Buchungsvorgaben zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche Verzögerung die Durchführung des vom Kunden unbedingt erteilten Vermittlungsauftrags gefährdet oder unmöglich macht.

Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Vermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.

Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur dann zustande, sofern eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Vermittler gemäß § 676 BGB nicht, es sei denn, dass dazu eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde.

Der Vermittler ist nur dann verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten, sofern dieses ausdrücklich vereinbart wurde.

Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit Visa und Einreisevorschriften

Soweit der Kunde den Vermittler ausdrücklich damit beauftragt, unterrichtet ihn dieser über Einreise- und Visabestimmung. Andernfalls besteht eine Aufklärungs- und Informationspflicht nur dann, wenn dem Vermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erfordern und die notwendigen Informationen nicht bereits in einem dem Kunden vorliegenden Prospekt oder vergleichbarem Material enthalten sind.

Begründet sich aus den vorstehenden Bedingungen eine Informationspflicht des Vermittlers, kann er ohne besonderen Hinweis oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und die mitreisenden Personen deutsche Staatsbürger sind.
Die Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich  auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen oder der Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter.

Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung besteht eine spezielle Nachforschungspflicht des Vermittlers nicht. Der Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen (Konsulate, Botschaften etc.) verweist.

Zur Beschaffung von Visa und anderen Einreisedokumente ist der Vermittler nicht verpflichtet. Wird er durch den Kunden dahingehend beauftragt und nimmt diesen Auftrag an, steht ihm – auch ohne gesonderte Vereinbarung – die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen zu. Für die Tätigkeit selbst kann er eine Vergütung fordern.
Für die Erteilung der Visa und anderer Dokumente haftet der Vermittler nicht.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie bezüglich gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden.

Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit Reiseversicherungen

Der Vermittler ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, ob in der/den vermittelten Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten ist.

Nur soweit diesbezüglich eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, informiert der Vermittler den Kunden bezüglich des Umfangs, des Deckungsschutzes und den Versicherungsbedingungen.

Beim Abschluss von Versicherungen besteht eine Informationspflicht des Vermittlers insbesondere dann nicht, wenn sich der Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Veranstalters der vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.

Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

Der Vermittler kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstehenden Aufwendungen verlangen, soweit dies vereinbart ist oder er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Einem Aufwendungsersatzanspruch des Vermittlers gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Reisevermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Reisekunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

Vergütungsansprüche des Vermittlers

Selbstständige Vergütungsansprüche des Vermittlers gegenüber dem Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers und einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf getroffen werden kann.

Reiseunterlagen

Die Pflicht, Reiseunterlagen, Buchungsbestätigungen, Vertragsdokumente, Visa oder visa-änliche Dokumente, Gutscheine etc. des vermittelten Reiseveranstalters oder -dienstleister, welche dem Kunden vom Vermittler ausgehändigt wurden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, trifft Kunden und Vermittler gleichermaßen.
Der Kunde ist verpflichtet, den Vermittler über ihm erkennbare Fehler, Abweichungen und Unstimmigkeiten, sowie fehlenden Dokumente unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, kann eine Schadensersatzpflicht des Reisevermittlers eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Die Schadensersatzpflicht des Vermittlers entfällt vollständig, sofern Fehler, Abweichungen oder Unvollständigkeiten für Ihn nicht erkennbar waren.

Kundenreklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen/Dienstleistern

Bei Reklamationen und Geltend machen von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Reise- oder Dienstleistungsunternehmen ist die Verpflichtung des Vermittlers auf die Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen, die für den Kunden bedeutsam sind, beschränkt.
Eine Pflicht des Vermittlers, zur Entgegennahme von Erklärungen oder Dokumenten besteht nicht.
Eine Beratungspflicht des Vermittlers in der Sache ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Haftung des Vermittlers

Der Vermittler haftet nicht für das Zustandekommen von Verträgen zwischen Kunden und Reise-/Dienstleistungsunternehmen, sofern er nicht ausdrücklich eine entsprechende Pflicht übernommen hat.
Für Mängel aus der vermittelten Leistung oder Schäden welchem dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Leistung entstehen, haftet der Vermittler grundsätzlich selbst nicht.
Der Vermittler erbringt grundsätzlich keine Reiseleistungen in eigener Verantwortung. Dies gilt auch und insbesondere bei der gleichzeitigen Vermittlung mehrerer touristischer Hauptleistungen.
Die Haftung des Vermittlers aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt unberührt. Sind vertragliche Hauptpflichten des Reisevermittlers oder gesundheitliche Schäden des Kunden nicht Gegenstand, bleibt die Haftung des Vermittlers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Vermittler

Ansprüche aus der nicht vertragsgemäßen Erfüllung von Beratungs-/Vermittlungsleistungen sind binnen eines Monats, möglichst schriftlich, geltend zu machen.
Die Frist beginnt mit dem im Vertrag vorgesehenen Ende der vermittelten Reise-/Dienstleistung, bei mehreren zusammenhängenden, zeitlich unmittelbar aufeinander folgenden Leistungen mit dem Ende der Letzten. Die Frist beginnt jedoch nicht früher, als zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von den, den Anspruch begründenden, Umständen Kenntnis hatte.
Eine Fristwahrung durch geltend machen von Ansprüchen gegenüber den leistungserbringenden Reise-/Dienstleistungsunternehmen erfolgt ausdrücklich nicht.
Eine Verfristung erfolgt nicht, sofern und solang der Kunde seine Ansprüche unverschuldet nicht geltend gemacht hat.

Ansprüche des Kunden gegenüber dem Vermittler verjähren binnen Jahresfrist. Davon ausgenommen sind Ansprüche, welche auf unerlaubte Handlung entstanden sind. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind bzw. der Kunde von den Umständen die den Anspruch begründen Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen.

Gerichtsstand / Rechtswahl

Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Kunden können den Vermittler nur an dem für seinen Sitz zuständigem Gericht verklagen.
Der Vermittler kann den Kunden nur an dem für seinen Wohnsitz zuständigem Gericht verklagen.
Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reisevermittlers vereinbart.

Mein Urlaubstraum und seine Partner sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Schlussbestimmungen

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Vermittlerbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.